De-Minimis Förderprogramm

Stolperfallen beim Deminimis-Antrag: Nicht mit den Speditionsexperten

Fehlerhafter Deminimis-Antrag kann Subventionsbetrug sein



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De-Minimis Förderprogramm

Die üblichen Stolperfallen bei der Deminimis-Antragstellung

Bei der De-Minimis-Antragstellung, dem Stellen des Deminimis-Antrags, kann es schnell versehentlich oder aus Unwissenheit zu Fehlern kommen. Typische Fehler beim Deminimis-Antrag sind:

Fristversäumnisse: Deminimis-Anträge müssen innerhalb der jeweiligen Deminimis-Antragsfrist gestellt werden. Wir die De-Minimis Antragsfrist nicht eingehalten ist ein Stellen des Deminimis-Antrags in der aktuellen De-Minimis Förderperiode nicht mehr möglich. In der betreffenden Deminimis-Förderperiode verfällt der Anspruch auf die Deminimis-Zuschüsse.

Fehlerhafte Deminimis-Anträge: Nicht richtig ausgefüllte Deminimis-Anträge werden entweder zurückgewiesen oder es wird ein Ablehnungsbescheid versendet. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit innerhalb der De-Minimis Antragsfrist einen korrekten Deminimis-Antrag nachzureichen. Die hieraus resultierende Verspätung ist jedoch nicht mehr aufzuholen, es können i.d.R. keine Maßnahmen gefördert werden, die vor dem korrigierten Deminimis-Antrag begonnen wurden.

Falscher Deminimis-Antragsteller bei verbundenen Unternehmen: Bereits bei einer gewöhnlichen steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung kann nicht mehr der “normale” Deminimis-Antrag gestellt werden. Denn dann handelt es sich um ein sogenanntes Verbundunternehmen – oftmals, ohne daß sich der Antragsteller überhaupt Gedanken darüber macht. (Lesen Sie auf www.deminimis.info mehr zum Thema Verbundunternehmen bei der Deminimis-Förderung)

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Fehlerhafter Deminimis-Antrag kann Subventionsbetrug sein

Gerade bei sogenannten Verbundunternehmen kann es bei der Deminimis-Antragstellung zu Fehlern kommen. Nicht immer ist dem Unternehmer mit schweren Nutzfahrzeugen, dem Transportunternehmer oder dem Spediteur überhaupt klar, daß es sich bei seinem Unternehmen um einen Unternehmensverbund im Sinne der De-Minimis-Richtlinie handelt. Das ist aber bereits bei einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung der Fall. Er stellt dann einfach einen “normalen” Deminimis-Antrag.

Bei Verbundunternehmen ist neben dem Zuwendungsberechtigten – dem Empfänger des De-Minimis Zuwendungsbescheids – auch der sogenannte Durchführungsort wichtig. Bereits wenn natürliche Personen aus Sicht des Gesetzgebers Teile des Unternehmensverbunds im Sinne der De-Minimis-Verordnung sind, kann es sich um einen Fall handeln, bei dem gar kein Anspruch auf Deminimis-Fördermittel bestehen. Wenn der Deminimis-Antrag deshalb abschlägig beschieden wird, erhält das Unternehmen keine Zuschüsse. Denkbar ist aber auch, daß trotz des fehlenden Anspruchs Fördermittel ausgezahlt werden. In diesem Falle müssen diese später natürlich alle zurückgezahlt werden. In einigen Jahren kommt da ein eventuell existenzbedrohender Betrag zusammen. Schlimmer ist jedoch, daß es sich um den Straftatbestand des Subventionsbetrug handeln könnte. Subventionsbetrug kann gemäß § 264 des Strafgesetzgebuches mit bis zu 5 Jahren Haft bestraft werden. Bedenken Sie immer: Es handelt sich bei den Deminis-Fördermitteln um unser aller Steuergelder!

Im Zusammenhang mit der Deminimis-Antragstellung durch Dritte – beispielsweise einen Fördermittelberater – ist dabei ein Aspekt besonders wichtig: Völlig unabhängig von einer Vollmachtsregelung haftet grundsätzlich der Unternehmer für fehlerhafte De-Minimis-Anträge gegenüber dem Staat! Das heißt, bereits bei der Antragstellung sollte dieser entweder den Deminimis-Antrag gründlich prüfen – dann könnte er ihn aber auch gleich selber stellen. Alternativ kann er sich über die Qualifikation seines Gegenübers informieren und diese prüfen:

Sofern Sie einen Dritten mit der Stellung der Deminimis-Anträge beauftragen, achten Sie unbedingt auf ausreichende Kenntnisse in den unternehmerischen Kernbereichen! Prüfen Sie, ob sich sein Wissen nicht nur auf die Fördermittelvergabe beschränkt. Ziehen Sie im Zweifel immer Ihren Steuerberater hinzu. Denken Sie immer daran: Trotz Vollmachtsregelung haftet der antragstellende Unternehmer.